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Amt für Versorgung und Rehabilitation
Amt für Versorgung und Rehabilitation
Kriegsstraße 23
76133 Karlsruhe
Soziales Entschädigungsrecht (SER)
Zuständig für die Antragsbearbeitung nach dem Sozialen Entschädigungsrecht (SER) für Berechtigte mit Wohnsitz im Stadt- oder Landkreis Karlsruhe ist das Landratsamt Karlsruhe Amt für Versorgung und Rehabilitation
Eine persönlich Beratung gibt es in der Anlaufstelle des Amts für Versorgung und Rehabilitation in der Ritterstr. 9. Zu finden ist diese vom Ettlinger Tor her kommend am
Ende der 2. Fußgängerbrücke über die Kriegsstraße neben einer Apotheke (Höhe Ritterstraße, südliche Richtung).
Sprechzeiten in der Anlaufstelle Ritterstr. 9:
Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag von 8.00 -12.00 Uhr und
Donnerstag von 14.00 17.00 Uhr
Dienstag geschlossen
in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen einsteht, hat nach § 5 Sozialgesetzbuch (SGB),
Erstes Buch u.a. ein Recht auf angemessene wirtschaftliche Versorgung. Dies gilt auch für die Hinterbliebenen eines Beschädigten.
Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG - ):
Dieses Gesetz regelt die gleich nach dem Krieg bedeutendste Aufgabe der Versorgungs-ämter, nämlich die Versorgung der Kriegsbeschädigten und der Kriegshinterbliebenen.
Das BVG hat durch die sinkende Anzahl der Anspruchsberechtigten nichts an Wert verloren. Das Gegenteil ist der Fall, denn das BVG hat sich zwischenzeitlich zum Leitgesetz des Sozialen Entschädigungsrechts (SER) entwickelt. Es findet heute Anwendung auf alle weiteren Nebengesetze des SER. Das BVG hat damit eine Bedeutung erlangt, die weit
über die Versorgung der Opfer der Weltkriege hinaus reicht.
Zum Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem BVG geht es hier.
Zum Antrag auf Gewährung von Hinterbliebenenversorgung nach dem BVG geht es hier.
Das Bundesversorgungsgesetz findet auch Anwendung auf
- die Versorgung ehemaliger Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen nach dem Soldatenversorgungsgesetz,
- die Entschädigung von Zivildienstleistenden nach dem Zivildienstgesetz,
- die Entschädigung an Opfer von Gewalttaten nach dem Opferentschädigungsgesetz,
- die Entschädigung an Opfer von Infektionskrankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz.
Die Versorgung umfasst Rentenleistungen, Berufsschadenausgleich, Heil- und Krankenbehandlung, orthopädische Hilfsmittel, Kuren und weitere Leistungen.


